Vor Gericht

Sozialgerichtbarkeit

Wird jemand durch Verwaltungshandeln in seinen Rechten verletzt, so steht ihm grundsätzlich der Rechtsweg zu den Gerichten offen. Bei Streitigkeiten über Ansprüche auf gesetzliche Sozialleistungen (etwa auf Rente aus der Rentenversicherung oder aus der Unfallversicherung, auf Arbeitslosengeld, auf Leistungen aus der Pflegeversicherung usw.) ist im Allgemeinen der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.

Ordnung

Die Sozialgerichtsbarkeit wurde im Jahre 1954 errichtet und besteht seitdem als selbständige und gleichgeordnete Gerichtsbarkeit neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgerichte), der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Rechtsweg

Dem Gerichtsverfahren voraus muss in der Regel immer ein Verwaltungsverfahren gehen, in dem über einen dann anfechtbaren Widerspruch entschieden wurde, das sog. Widerspruchsverfahren.
Im Rahmen von zu fordernden Leistungsansprüchen kann z.B. eine sog. Leistungsklage auch sofort erhoben werden.

Klagen

Die wesentlichen Vorschriften zum Sozialgerichtsverfahren sind im Sozialgerichtsgesetz (SGG) enthalten.

Vor dem Sozialgericht erfolgt die nochmalige ausführliche Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes, häufig unter Beiziehung weiterer Befundberichte der vom Kläger (Versicherten) angegebenen Ärzte und Kliniken.

Für das sozialgerichtliche Verfahren gilt der Untersuchungs- oder Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG). Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Solange das Sozialgericht selbst die Möglichkeit hat, den Sachverhalt aufzuklären, muss es hiervon Gebrauch machen und z. B. ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen. An das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist das Gericht nicht gebunden (§ 103 S. 2 SGG).

Kann der Richter sich danach kein ausreichendes Bild machen, gibt er eine Begutachtung (nach § 106 SGG) in Auftrag. Vielfach folgen die Richter den Fallbeurteilungen der jeweiligen Sachverständigen. Daher ist die sogfältige Auswahl des Gutachters entscheidend.

Manchmal sind allerdings auch mehrere Gutachten vor dem Sozialgericht erforderlich, bis eine Entscheidung getroffen wird. Das Gericht kann daher zur weiteren Beweiserhebung ersucht werden (§ 106 SGG).

Darüber hinaus hat der Kläger (Versicherte) die Möglichkeit, eine Begutachtung auf eigene Kosten über das Gericht zu veranlassen (§ 109 SGG). Häufig wird dabei ein behandelnder Arzt als Gutachter angegeben.

Die Problematik der Gutachten nach § 109 SGG liegt nicht selten darin, dass der vom Versicherten beauftragte Arzt das Gutachten deutlich im Sinne des Versicherten formuliert, was insbesondere bei Interessensüberschneidungen eine Gefahr darstellt, wenn der Gutachter gleichzeitig der behandelnde Arzt des Versicherten ist.

Zusätzlich findet sich das Problem, dass die mit einem Gutachten nach § 109 SGG beauftragten Gutachter nicht unbedingt routiniert in der Gutachtenerstellung sind und die vorgelegten Gutachten somit nicht den Ansprüchen an ein Sozialgerichtsverfahren genügen.

Es empfiehlt sich daher, für ein Gutachten einen versierten Gutachter zu beauftragen, bei dem der Vorwurf der Parteilichkeit nicht erhoben werden kann (der also nicht an der Behandlung des Versicherten/Klägers beteiligt war oder ist).

Zusätzlich besteht die Möglichkeit einen Gutachter im Verfahren auch vor Gericht anhören zu lassen bzw. beizuladen (§ 111 SGG).

Sozialgerichtsverfahren enden entweder mit einem Urteil, einem Vergleich oder einem Zurückziehen der Klage.
Das Verfahren kann auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 105 SGG).