Statusklärung und Versorgungs-ausgleich

Statuserklärung und Versorgungsausgleich

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Versorgungs-ausgleich

Bei einer Scheidung entstehen ggf. ausgleichspflichte Anrechte aus verschiedenen Versorgungssystemen. Das Recht ist sehr umfangreich und kleinteilig. Für die Klärung dieser Anrechte sind i.d.R. eine Kontenklärung bzw. Klärung bei den Versorgungsträgern für das Familiengericht notwendig. Dabei unterstützen wir Sie gerne.

Versorgungsausgleich

Dem VA unterliegen die von beiden Eheleuten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften, § 1587 Abs. 1 BGB. Als Ehezeit gilt dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht, § 1587 Abs. 2 BGB.

Die Rechtshängigkeit tritt regelmäßig mit der wirksamen Zustellung der Scheidungsantragsschrift ein (§§ 608, 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1 ZPO), die von Amts wegen von der Geschäftsstelle des Familiengerichts bewirkt wird, § 166 Abs. 2, § 168 ZPO. Im Einzelfall kann jedoch zweifelhaft sein, wann und durch welchen Antrag Rechtshängigkeit eingetreten ist.

Statusklärung

Der Grundsatz, dass eine Leistung stets eine Gegenleistung zur Folge hat, gilt zwar im Allgemeinen als Regel, dieses trifft jedoch nicht auf den Bereich der Sozialversicherung zu.
Wer nicht sozialversicherungspflichtig ist, ist nicht verpflichtet Beiträge an die Sozialversicherung zu entrichten und geht unter Umständen im Leistungsfall leer aus, auch wenn er seine Beiträge – z.B. aus Unwissenheit – regelmäßig zahlt.
Nur wer der Sozialversicherungspflicht unterliegt, der hat auch Ansprüche auf entsprechende staatliche Leistungen, beispielsweise im Falle von Erwerbslosigkeit oder Berufs-/ Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Kennen Sie als Selbstständiger alle Ihre Ansprüche?

Kann es sinnvoll sein, überhaupt in die Gesetzlichen Sozialsysteme einzuzahlen?